Die „Duldungspflicht„ für Impf- und Prophylaxemaßnahmen ist vor einigen Jahren bei der Bundeswehr eingeführt worden und hat ihre Grundlage in § 17a Absatz 2 des Soldatengesetzes. „Duldungspflicht“ bedeutet, dass Soldatinnen und Soldaten verpflichtet sind, alle angewiesenen Impf- und Prophylaxemaßnahmen zu dulden.
