Es soll ausdrücklich geregelt werden, dass die Finanzbehörden solche Daten in den
Fällen von § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb oder Nr. 2 AO auch
für die Durchführung eines Strafverfahrens (aber nicht Bußgeldverfahren) wegen
einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln offenbaren dürfen.
Gesetzestext:

Dem § 31a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2
ist die Offenbarung auf Ersuchen der zuständigen Stellen auch zulässig, soweit sie für die
Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus
öffentlichen Mitteln erforderlich ist.“
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
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Wenn das (Ermittlungs-)Verfahren bereits begonnen hat und Sie darüber informiert wurden, ist es nicht mehr möglich, eine rückwirkende Rechtsschutzversicherung im Strafrecht abzuschließen.
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